Bund
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 8 Rechtsgleichheit
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3. Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
2. Abschnitt: Gleichstellung im Erwerbsleben
Art. 2 Grundsatz
Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 3 Diskriminierungsverbot
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Universität
Universitätsstatut der Universität St.Gallen
Art. 7
3. Sie sorgt für die Gleichstellung von Mann und Frau in Studium, Lehre und Forschung. Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Art. 109, Kommission für Gleichstellung: Aufgaben
1. Die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern vertritt die Chancengleichheit an der Universität und nimmt zu Gleichstellungsanliegen Stellung.
2. Im Rahmen des akademischen Betriebs:
a) berät sie die Angehörigen der Universität in Gleichstellungsfragen und fördert konkrete Massnahmen zur Verringerung von Ungleichheit;
b) ist sie bei Entscheidungen und Erlassen, welche Gleichstellungsanliegen betreffen, anzuhören und kann dazu einen Antrag stellen.
Art. 110, Zusammensetzung
1 Der Kommission für Gleichstellung gehören an:
a) eine Ordentliche Professorin oder ein Ordentlicher Professor je Abteilung;
b) je zwei Angehörige von Mittelbau und Studentenschaft.
2 Den Vorsitz führt in der Regel ein Senatsmitglied.
3 Die Kommission für Gleichstellung kann weitere Persönlichkeiten mit beratender Stimme beiziehen.
Selbstverpflichtung der Universität St.Gallen
Leitbild
5. (Wir stärken und entwickeln) „die Begegnung von Forschenden, Lehrenden und Studierenden in einem von Diversitäten geprägten Umfeld“
HSG Leitsätze
3. Durch die globale Ausstrahlung unserer Forschung, durch die Diversität unserer Studierenden und Lehrenden und dadurch, dass wir Studierenden wie Lehrenden systematisch Studien- und Forschungserfahrungen im Ausland ermöglichen, platzieren und halten wir die HSG auf einer Position in der weltweiten Universitätslandschaft, die uns den internationalen Export von Dienst- und Bildungsleistungen ermöglicht.