Arten von Aufenthaltsbewilligungen Als ledige/r PartnerIn eines/r Professors/einer Professorin oder als Lehrkraft benötigen Sie eine reguläre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Arten von Aufenthaltsbewilligungen Aufenthalts- bewilligung Erklärung Ausweis C: Niederlassungs- bewilligung Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Gewählte HSG-Professorinnen oder Professoren und Assistenzprofessorinnen oder Assistenzprofessoren erhalten die C-Bewilligung sofort. BürgerIn von Drittstaat Drittstaatsangehörigen kann in der Regel nach einem zehnjährigen ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Für Bürger der USA und Kanada gilt eine Sonderregelung. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen aber nicht. Personen, die die Niederlassungsbewilligung besitzen, unterstehen nicht mehr der Begrenzungsverordnung, können den Arbeitgeber frei wählen und sind nicht mehr quellensteuerpflichtig. Ausweis B: Aufenthalts- bewilligung Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU-/EFTA-BürgerIn Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Bei Bürgern der EU-2- Staaten (Bulgarien und Rumänien) kommen zusätzlich noch Übergangsbestimmungen zur Anwendung BürgerIn von Drittstaat Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Erstmalige Bewilligungen zur Er-werbstätigkeit dürfen nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen und unter Beachtung des Artikels 20 AuG erteilt werden. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängig-keit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung einer Jahresbewilligung besteht nur in bestimmten Fällen. Ausweis G: Grenzgänger- bewilligung EU-/EFTA-BürgerIn und BürgerIn von Drittstaat Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren